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Musikbearbeitungen waren nicht nur in der Vergangenheit, sondern sind auch in der Gegenwart eine haufig zu beobachtende musikalische Ausdrucksform. Ist die nunmehr EU-weit geltende urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Komponisten abgelaufen, kann jeder ein Musikwerk nach Belieben frei bearbeiten beziehungsweise verarbeiten. Vielfach lasst sich hierbei mit geringem schoepferischen Einsatz die Zugkraft des Originalwerks als Bearbeitung gewinnbringend vermarkten. Dies insbesondere aufgrund der niedrigen Anforderungen, die von der Rechtsprechung in den europaischen Landern an die schoepferische Gestaltungshoehe gestellt werden. Das gemeinfreie Musikwerk wird wieder tantiemenpflichtig. Mit einer chartgemassen Bearbeitung eines Werkes von Mozart lasst sich folglich wirtschaftlich erfolgreich arbeiten. Diese Praxis erregt den Unmut vieler. Die Schutzfahigkeit solcher Bearbeitungen soll rechtlich und kulturpolitisch fur den europaischen Rechtsraum behandelt werden.
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Musikbearbeitungen waren nicht nur in der Vergangenheit, sondern sind auch in der Gegenwart eine haufig zu beobachtende musikalische Ausdrucksform. Ist die nunmehr EU-weit geltende urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Komponisten abgelaufen, kann jeder ein Musikwerk nach Belieben frei bearbeiten beziehungsweise verarbeiten. Vielfach lasst sich hierbei mit geringem schoepferischen Einsatz die Zugkraft des Originalwerks als Bearbeitung gewinnbringend vermarkten. Dies insbesondere aufgrund der niedrigen Anforderungen, die von der Rechtsprechung in den europaischen Landern an die schoepferische Gestaltungshoehe gestellt werden. Das gemeinfreie Musikwerk wird wieder tantiemenpflichtig. Mit einer chartgemassen Bearbeitung eines Werkes von Mozart lasst sich folglich wirtschaftlich erfolgreich arbeiten. Diese Praxis erregt den Unmut vieler. Die Schutzfahigkeit solcher Bearbeitungen soll rechtlich und kulturpolitisch fur den europaischen Rechtsraum behandelt werden.