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Die GmbH als Tochtergesellschaft kann aufgrund der Weisungsabhangigkeit des Geschaftsfuhrers leicht durch den Mehrheitsgesellschafter beherrscht werden. Da die Interessen des letzteren und die der anhangigen Gesellschaft nicht immer identisch sind, wird untersucht, welche deutsche und franzoesische Haftungsgrundlage des Mehrheitsgesellschafters resultierend aus nachteiligen Geschaftsfuhrungsmassnahmen in der Tochtergesellschaft bestehen. Die Untersuchung zeigt deutlich, dass das Recht der faktischen GmbH-Konzerne in Deutschland und in Frankreich hauptsachlich auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht und dass die Frage der deutschen konzernrechtlichen Haftung haufig mit der UEbertragung der aktienkonzernrechtlichen Loesung auf die GmbH geregelt wird.
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Die GmbH als Tochtergesellschaft kann aufgrund der Weisungsabhangigkeit des Geschaftsfuhrers leicht durch den Mehrheitsgesellschafter beherrscht werden. Da die Interessen des letzteren und die der anhangigen Gesellschaft nicht immer identisch sind, wird untersucht, welche deutsche und franzoesische Haftungsgrundlage des Mehrheitsgesellschafters resultierend aus nachteiligen Geschaftsfuhrungsmassnahmen in der Tochtergesellschaft bestehen. Die Untersuchung zeigt deutlich, dass das Recht der faktischen GmbH-Konzerne in Deutschland und in Frankreich hauptsachlich auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht und dass die Frage der deutschen konzernrechtlichen Haftung haufig mit der UEbertragung der aktienkonzernrechtlichen Loesung auf die GmbH geregelt wird.