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Im europaischen Verbrauchervertragsrecht sind die Richtlinien so angelegt, dass es den Mitgliedstaaten offen steht, weitergehende Vorschriften uber den Mindeststandard hinaus zum Schutz der Verbraucher zu erlassen. Ziel der Arbeit ist es, die Reichweite solcher OEffnungsklauseln anhand allgemeingultiger Merkmale zu bestimmen. Dies erfolgt in zwei Schritten: Zunachst ist der Richtlinie durch Auslegung zu entnehmen, welche Regelungen mit ihr vereinbar sind; dann erfolgt eine Kontrolle der Ergebnisse anhand der Grundfreiheiten. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Nachweis von Korrelationen zwischen Rechtsangleichung und der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten. Auch erfolgt der Nachweis einer Beziehung zwischen Auslegung und der Entscheidung Keck. Nationale Ausgestaltungen, die sich der Richtlinie qua Auslegung entnehmen lassen, bedurfen regelmassig nicht mehr einer Grundfreiheitenkontrolle.
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Im europaischen Verbrauchervertragsrecht sind die Richtlinien so angelegt, dass es den Mitgliedstaaten offen steht, weitergehende Vorschriften uber den Mindeststandard hinaus zum Schutz der Verbraucher zu erlassen. Ziel der Arbeit ist es, die Reichweite solcher OEffnungsklauseln anhand allgemeingultiger Merkmale zu bestimmen. Dies erfolgt in zwei Schritten: Zunachst ist der Richtlinie durch Auslegung zu entnehmen, welche Regelungen mit ihr vereinbar sind; dann erfolgt eine Kontrolle der Ergebnisse anhand der Grundfreiheiten. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Nachweis von Korrelationen zwischen Rechtsangleichung und der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten. Auch erfolgt der Nachweis einer Beziehung zwischen Auslegung und der Entscheidung Keck. Nationale Ausgestaltungen, die sich der Richtlinie qua Auslegung entnehmen lassen, bedurfen regelmassig nicht mehr einer Grundfreiheitenkontrolle.