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Am 10. 05. 1995 hatte der Gerichtshof der Europaischen Gemeinschaften in der Rechtssache Alpine Investments erstmals den Konflikt nationalen Wettbewerbsrechts mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV zu loesen. Auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prufstand war dabei eine Regelung der Niederlande, die das sog. cold calling von potentiellen Kunden untersagte. Da die unerbetene Telefonakquise auch durch 1 UWG grundsatzlich untersagt ist, bot sich mit der Entscheidung Alpine Investments somit der Anlass, die wesentlichen Wettbewerbsverbote des 1 UWG ebenfalls auf ihre Verhaltnismassigkeit im Hinblick auf Artt. 49 ff. EGV zu untersuchen. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entsprechenden Kollisionen auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit nach Artt. 28 ff EGV aufgezeigt, uber die der EuGH bereits mehrfach zu befinden hatte.
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Am 10. 05. 1995 hatte der Gerichtshof der Europaischen Gemeinschaften in der Rechtssache Alpine Investments erstmals den Konflikt nationalen Wettbewerbsrechts mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV zu loesen. Auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prufstand war dabei eine Regelung der Niederlande, die das sog. cold calling von potentiellen Kunden untersagte. Da die unerbetene Telefonakquise auch durch 1 UWG grundsatzlich untersagt ist, bot sich mit der Entscheidung Alpine Investments somit der Anlass, die wesentlichen Wettbewerbsverbote des 1 UWG ebenfalls auf ihre Verhaltnismassigkeit im Hinblick auf Artt. 49 ff. EGV zu untersuchen. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entsprechenden Kollisionen auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit nach Artt. 28 ff EGV aufgezeigt, uber die der EuGH bereits mehrfach zu befinden hatte.