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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, welche Anforderungen das Voelkerrecht an den Umgang mit rassendiskriminierenden AEusserungen stellt. Da ein Verbot rassendiskriminierender AEusserungen im Spannungsfeld zwischen Rassendiskriminierungsverbot und Schutz der Meinungsfreiheit steht, werden einerseits Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit dargestellt; von Bedeutung sind dabei insbesondere die Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses und des Europaischen Menschenrechtsgerichtshofs in den Fallen Faurisson und Jersild. Andererseits wird untersucht, in welchem Umfang Rassendiskriminierungsverbote bestehen und ob diese - etwa aufgrund der Art. 4 RDK und Art. 20 IPBPR - zum Erlass eines strafrechtlichen Verbots rassendiskriminierender AEusserungen verpflichten. Neben Vertragsrecht werden Voelkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsatze und Soft Law, insbesondere in Form von UNESCO-, OSZE- und Europaratsresolutionen, dargestellt.
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, welche Anforderungen das Voelkerrecht an den Umgang mit rassendiskriminierenden AEusserungen stellt. Da ein Verbot rassendiskriminierender AEusserungen im Spannungsfeld zwischen Rassendiskriminierungsverbot und Schutz der Meinungsfreiheit steht, werden einerseits Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit dargestellt; von Bedeutung sind dabei insbesondere die Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses und des Europaischen Menschenrechtsgerichtshofs in den Fallen Faurisson und Jersild. Andererseits wird untersucht, in welchem Umfang Rassendiskriminierungsverbote bestehen und ob diese - etwa aufgrund der Art. 4 RDK und Art. 20 IPBPR - zum Erlass eines strafrechtlichen Verbots rassendiskriminierender AEusserungen verpflichten. Neben Vertragsrecht werden Voelkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsatze und Soft Law, insbesondere in Form von UNESCO-, OSZE- und Europaratsresolutionen, dargestellt.