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Nach 138 Abs. 1 StPO kann als Verteidiger des Beschuldigten ein Rechtslehrer deutscher Hochschule gewahlt werden. Nach 78 Abs. 1 ZPO ist die Vertretung einer Partei vor den Kollegialgerichten ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Handelt es sich dabei um eine sach- und fachlich gebotene Entscheidung oder um eine rein willkurliche Abweichung, die entweder in der einen oder in der anderen Richtung zugunsten einer einheitlichen Handhabung der Korrektur bedarf? Dieser Frage geht die Verfasserin anhand systematischer, rechtsvergleichender, historischer und rechtspolitischer Themenstellung nach.
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Nach 138 Abs. 1 StPO kann als Verteidiger des Beschuldigten ein Rechtslehrer deutscher Hochschule gewahlt werden. Nach 78 Abs. 1 ZPO ist die Vertretung einer Partei vor den Kollegialgerichten ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Handelt es sich dabei um eine sach- und fachlich gebotene Entscheidung oder um eine rein willkurliche Abweichung, die entweder in der einen oder in der anderen Richtung zugunsten einer einheitlichen Handhabung der Korrektur bedarf? Dieser Frage geht die Verfasserin anhand systematischer, rechtsvergleichender, historischer und rechtspolitischer Themenstellung nach.