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Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, inwieweit Strafe und Sicherungsmassnahmen legitime Folgen einer Drohung i.S.d. 241 I StGB sein koennen. Die grundlegende Analyse ergibt in Verbindung mit einem umfangreichen rechtsgeschichtlichen Teil eine so noch nicht vorhandene Gesamtdarstellung der Drohung. Sie widerlegt die Ansicht, Rechtsgut des 241 I StGB sei der Rechtsfrieden oder die Willensfreiheit; es ist vielmehr das Freisein von Angst und Schrecken. Die Arbeit zeigt die Legitimitat von Strafe und Grundlagen fur Sicherungsmassnahmen auf. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Tater aufgrund der Drohung aufgefordert werden kann, die Nichtbegehung der angedrohten Tat zu versprechen. Die Durchsetzbarkeit dieses Versprechens mittels Beugehaft hat einen spezialpraventiven Effekt.
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Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, inwieweit Strafe und Sicherungsmassnahmen legitime Folgen einer Drohung i.S.d. 241 I StGB sein koennen. Die grundlegende Analyse ergibt in Verbindung mit einem umfangreichen rechtsgeschichtlichen Teil eine so noch nicht vorhandene Gesamtdarstellung der Drohung. Sie widerlegt die Ansicht, Rechtsgut des 241 I StGB sei der Rechtsfrieden oder die Willensfreiheit; es ist vielmehr das Freisein von Angst und Schrecken. Die Arbeit zeigt die Legitimitat von Strafe und Grundlagen fur Sicherungsmassnahmen auf. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Tater aufgrund der Drohung aufgefordert werden kann, die Nichtbegehung der angedrohten Tat zu versprechen. Die Durchsetzbarkeit dieses Versprechens mittels Beugehaft hat einen spezialpraventiven Effekt.