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Die Grundrechte verpflichten Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, bei der Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bzw. bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften einen grundrechtlichen Minimalschutz der Beteiligten zu gewahrleisten. Auch das Unternehmensrecht unterliegt in seinen oeffentlichrechtlichen, wie in seinen privatrechtlichen Teilen grundrechtlichen Einwirkungen. Besondere Bedeutung gewinnen fur dieses Rechtsgebiet die Art. 2 I, 12 I und 14 I GG. Dies gilt nicht nur fur den Einzelunternehmer und den unternehmerisch tatigen Gesellschafter, sondern in gleicher Weise fur Gesellschaften, die gemass Art. 19 III GG ebenfalls Grundrechtsschutz geniessen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG erlangt fur Gesellschaften insbesondere dort Relevanz, wo sich durch die Konkurrenz von uber Insiderinformationen verfugenden Personen spezifische Risiken fur die Unternehmenstatigkeit einer Gesellschaft ergeben.
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Die Grundrechte verpflichten Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, bei der Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bzw. bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften einen grundrechtlichen Minimalschutz der Beteiligten zu gewahrleisten. Auch das Unternehmensrecht unterliegt in seinen oeffentlichrechtlichen, wie in seinen privatrechtlichen Teilen grundrechtlichen Einwirkungen. Besondere Bedeutung gewinnen fur dieses Rechtsgebiet die Art. 2 I, 12 I und 14 I GG. Dies gilt nicht nur fur den Einzelunternehmer und den unternehmerisch tatigen Gesellschafter, sondern in gleicher Weise fur Gesellschaften, die gemass Art. 19 III GG ebenfalls Grundrechtsschutz geniessen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG erlangt fur Gesellschaften insbesondere dort Relevanz, wo sich durch die Konkurrenz von uber Insiderinformationen verfugenden Personen spezifische Risiken fur die Unternehmenstatigkeit einer Gesellschaft ergeben.