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Durch die Erweiterung der 239a, 239b StGB auf sogenannte Zwei-Personen-Verhaltnisse
(lediglich Tater und Geisel) stellt sich das Problem, dass deren Wortlaut nun auch zahlreiche Falle von Verbrechen umfasst, fur die bereits ein ausdifferenziertes Normsystem existiert. Diese Arbeit untersucht im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Struktur der 239a, 239b StGB und deren Verhaltnis zu anderen Delikten. Dabei wird eine einheitliche Interpretation dieser Normen fur deren gesamten Anwendungsbereich aufgezeigt. Die vorhandenen Eingrenzungsvorschlage insbesondere die Entscheidung des Grossen Senates werden hierzu systematisch dargestellt und aufbereitet.
Die Untersuchung ergibt, dass eine tragfahige Problemloesung in dem Verhaltnis der verschiedenen durch die Deliktsbegehung betroffenen Rechtsguter liegt.
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Durch die Erweiterung der 239a, 239b StGB auf sogenannte Zwei-Personen-Verhaltnisse
(lediglich Tater und Geisel) stellt sich das Problem, dass deren Wortlaut nun auch zahlreiche Falle von Verbrechen umfasst, fur die bereits ein ausdifferenziertes Normsystem existiert. Diese Arbeit untersucht im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Struktur der 239a, 239b StGB und deren Verhaltnis zu anderen Delikten. Dabei wird eine einheitliche Interpretation dieser Normen fur deren gesamten Anwendungsbereich aufgezeigt. Die vorhandenen Eingrenzungsvorschlage insbesondere die Entscheidung des Grossen Senates werden hierzu systematisch dargestellt und aufbereitet.
Die Untersuchung ergibt, dass eine tragfahige Problemloesung in dem Verhaltnis der verschiedenen durch die Deliktsbegehung betroffenen Rechtsguter liegt.