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Die Arbeit behandelt am Beispiel der sachsischen Rechtslage Fragen der Abschaffung der unteren staatlichen Verwaltungsbehoerde im Landratsamt und befasst sich mit dessen Ausgestaltung als kommunale Einheitsbehoerde. Hierbei wird u.a. die Frage eroertert, ob die Wahrnehmung der Kommunalaufsicht durch ein vollkommunalisiertes Landratsamt verfassungsrechtlich zulassig ist. Des weiteren werden die dogmatisch gebotenen Auswirkungen einer derartigen Struktur der tatsachlichen Verwaltungspraxis gegenubergestellt. Im Rahmen einer eingehenden Analyse der finanzverfassungsrechtlichen Garantien der Art. 87 und Art. 85 Abs. 2 der Sachsischen Verfassung wird nachgewiesen, dass der Finanzausgleich des Jahres 1997 nicht verfassungskonform war. Im Hinblick auf die Funktionalreform zeigt die Arbeit auf, dass die Wiedereinfuhrung der unteren staatlichen Verwaltungsbehoerde im Landratsamt aus rechtlichen Grunden nicht erforderlich ist.
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Die Arbeit behandelt am Beispiel der sachsischen Rechtslage Fragen der Abschaffung der unteren staatlichen Verwaltungsbehoerde im Landratsamt und befasst sich mit dessen Ausgestaltung als kommunale Einheitsbehoerde. Hierbei wird u.a. die Frage eroertert, ob die Wahrnehmung der Kommunalaufsicht durch ein vollkommunalisiertes Landratsamt verfassungsrechtlich zulassig ist. Des weiteren werden die dogmatisch gebotenen Auswirkungen einer derartigen Struktur der tatsachlichen Verwaltungspraxis gegenubergestellt. Im Rahmen einer eingehenden Analyse der finanzverfassungsrechtlichen Garantien der Art. 87 und Art. 85 Abs. 2 der Sachsischen Verfassung wird nachgewiesen, dass der Finanzausgleich des Jahres 1997 nicht verfassungskonform war. Im Hinblick auf die Funktionalreform zeigt die Arbeit auf, dass die Wiedereinfuhrung der unteren staatlichen Verwaltungsbehoerde im Landratsamt aus rechtlichen Grunden nicht erforderlich ist.