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Die Frage, ob eine Haftung fur die Europaische Zentralbank (EZB) bestehen soll, hat der Vertrag von Maastricht bejaht (Art. 288 III i.V.m. II EG-Vertrag). Es besteht eine ausservertragliche Haftung, die gem. Art. 235 EG-Vertrag vor dem Europaischen Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Auch wenn der EG-Vertrag damit eine Zentralbankhaftung vorsieht, sind ihre Voraussetzungen und ihr Umfang langst nicht geklart. Der Verweis von Art. 288 III EG-Vertrag auf seinen zweiten Absatz tragt zur Klarung wenig bei, da Art. 288 II EG-Vertrag lediglich auf die allgemeinen Rechtsgrundsatze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind verweist. Die vorliegende Untersuchung entwickelt ein allgemeines Haftungsmodell fur die EZB und wird anhand dieses Modells verschiedene Tatigkeitsfelder der EZB auf ihre Haftungsrelevanz hin untersuchen.
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Die Frage, ob eine Haftung fur die Europaische Zentralbank (EZB) bestehen soll, hat der Vertrag von Maastricht bejaht (Art. 288 III i.V.m. II EG-Vertrag). Es besteht eine ausservertragliche Haftung, die gem. Art. 235 EG-Vertrag vor dem Europaischen Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Auch wenn der EG-Vertrag damit eine Zentralbankhaftung vorsieht, sind ihre Voraussetzungen und ihr Umfang langst nicht geklart. Der Verweis von Art. 288 III EG-Vertrag auf seinen zweiten Absatz tragt zur Klarung wenig bei, da Art. 288 II EG-Vertrag lediglich auf die allgemeinen Rechtsgrundsatze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind verweist. Die vorliegende Untersuchung entwickelt ein allgemeines Haftungsmodell fur die EZB und wird anhand dieses Modells verschiedene Tatigkeitsfelder der EZB auf ihre Haftungsrelevanz hin untersuchen.