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In Deutschland sind die Bundeslander nach Art. 106 Abs. 7 GG verpflichtet, ihre Gemeinden und Gemeindeverbande im Rahmen eines kommunalen Finanzausgleichs an den eigenen Steuereinnahmen zu beteiligen. Da im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen ausschliesslich allgemeine Ausfuhrungen zu diesem Themenkomplex zu finden sind, kommt es haufig zum Verteilungsstreit zwischen Land und Kommunen einerseits und Kommunen andererseits. Der Verfasser beschreibt und analysiert die Bestimmungen des hessischen kommunalen Finanzausgleichs bezuglich ihrer oekonomischen Zielfuhrung und vergleicht diese mit Regelungen anderer Bundeslander. Anschliessend legt er eigene Reformvorschlage dar, mit deren Hilfe die angesprochenen Probleme geloest werden koennen.
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In Deutschland sind die Bundeslander nach Art. 106 Abs. 7 GG verpflichtet, ihre Gemeinden und Gemeindeverbande im Rahmen eines kommunalen Finanzausgleichs an den eigenen Steuereinnahmen zu beteiligen. Da im Grundgesetz und den jeweiligen Landesverfassungen ausschliesslich allgemeine Ausfuhrungen zu diesem Themenkomplex zu finden sind, kommt es haufig zum Verteilungsstreit zwischen Land und Kommunen einerseits und Kommunen andererseits. Der Verfasser beschreibt und analysiert die Bestimmungen des hessischen kommunalen Finanzausgleichs bezuglich ihrer oekonomischen Zielfuhrung und vergleicht diese mit Regelungen anderer Bundeslander. Anschliessend legt er eigene Reformvorschlage dar, mit deren Hilfe die angesprochenen Probleme geloest werden koennen.