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Der Autor befasst sich zum einen mit der Funktion der Erfolgskontrolle durch die Rechnungshoefe als Schutz individueller Rechte. Dank des Grundsatzes Wo kein Klager, da kein Richter entstehen Kontrollucken, die die Rechnungshoefe schliessen koennen. Sie sind bei der Auswahl ihres Prufungsgebietes frei. Zum anderen beschreibt der Autor die Enttauschungen und Unzulanglichkeiten des oeffentlichen Vergabewesens. Er stellt die Streitpunkte einer wirksamen Subventionskontrolle dar und zeigt auf, warum die vorhandenen Kontrollmoeglichkeiten nicht ausgeschoepft werden. Er gibt die Richtung an, in der eine AEnderung eintreten muss, wenn die Rechnungshoefe ihren verfassungsrechtlichen Aufgaben nachkommen und die Vergabepraxis der oeffentlichen Hand einer umfassenden Rechtskontrolle unterliegen sollen.
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Der Autor befasst sich zum einen mit der Funktion der Erfolgskontrolle durch die Rechnungshoefe als Schutz individueller Rechte. Dank des Grundsatzes Wo kein Klager, da kein Richter entstehen Kontrollucken, die die Rechnungshoefe schliessen koennen. Sie sind bei der Auswahl ihres Prufungsgebietes frei. Zum anderen beschreibt der Autor die Enttauschungen und Unzulanglichkeiten des oeffentlichen Vergabewesens. Er stellt die Streitpunkte einer wirksamen Subventionskontrolle dar und zeigt auf, warum die vorhandenen Kontrollmoeglichkeiten nicht ausgeschoepft werden. Er gibt die Richtung an, in der eine AEnderung eintreten muss, wenn die Rechnungshoefe ihren verfassungsrechtlichen Aufgaben nachkommen und die Vergabepraxis der oeffentlichen Hand einer umfassenden Rechtskontrolle unterliegen sollen.