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Worauf kann ein Glaubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, - abgesehen von den Einzelanspruchen, also insbesondere auf etwaigen Gewinn und auf ein Auseinandersetzungsguthaben - zugreifen?
Von dieser Frage ausgehend untersucht der Autor zunachst die gesetzlichen Bestimmungen, die hiermit herkoemmlicherweise in Verbindung gebracht werden. Die Untersuchung ergibt, dass es sich um Normen handelt, die dem Recht der sog. Gesamthand angehoeren. Im wesentlichen systematische UEberlegungen, aber auch historische Grunde fuhren zu der Feststellung, dass die burgerlichrechtliche Grundform der Personen(aussen)gesellschaft keine Gesamthand darstellt und lediglich die Innengesellschaft gesamthanderisch ausgestaltet sein kann. Auf dieser Grundlage lasst sich der Gesellschaftsanteil als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne der Ausgangsfrage bestimmen. Dieser ist von der Mitgliedschaft des Gesellschafters zu unterscheiden.
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Worauf kann ein Glaubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, - abgesehen von den Einzelanspruchen, also insbesondere auf etwaigen Gewinn und auf ein Auseinandersetzungsguthaben - zugreifen?
Von dieser Frage ausgehend untersucht der Autor zunachst die gesetzlichen Bestimmungen, die hiermit herkoemmlicherweise in Verbindung gebracht werden. Die Untersuchung ergibt, dass es sich um Normen handelt, die dem Recht der sog. Gesamthand angehoeren. Im wesentlichen systematische UEberlegungen, aber auch historische Grunde fuhren zu der Feststellung, dass die burgerlichrechtliche Grundform der Personen(aussen)gesellschaft keine Gesamthand darstellt und lediglich die Innengesellschaft gesamthanderisch ausgestaltet sein kann. Auf dieser Grundlage lasst sich der Gesellschaftsanteil als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne der Ausgangsfrage bestimmen. Dieser ist von der Mitgliedschaft des Gesellschafters zu unterscheiden.