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Die Mitgliedstaaten der Europaischen Union sind bei der Ausgestaltung ihres Steuerrechts in zunehmender Weise durch europarechtliche Vorgaben gebunden. Der mittlerweile erhebliche Einfluss des Europarechts auf das Recht der indirekten Steuern kommt vor allem in Art. 33 der 6. MWSt-RL und Art. 3 der System-RL deutlich zum Ausdruck. Diese beiden Richtlinienbestimmungen untersagen den Mitgliedstaaten die Einfuhrung bzw. Beibehaltung bestimmter Steuern. Wie weit diese Vorschriften aber im einzelnen die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten beschranken, ist in Rechtsprechung und Literatur hoechst umstritten. Eine umfassende Auslegung der beiden Normen aus dem Gesamtzusammenhang des Steuerharmonisierungsprozesses heraus ist daher notwendig.
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Die Mitgliedstaaten der Europaischen Union sind bei der Ausgestaltung ihres Steuerrechts in zunehmender Weise durch europarechtliche Vorgaben gebunden. Der mittlerweile erhebliche Einfluss des Europarechts auf das Recht der indirekten Steuern kommt vor allem in Art. 33 der 6. MWSt-RL und Art. 3 der System-RL deutlich zum Ausdruck. Diese beiden Richtlinienbestimmungen untersagen den Mitgliedstaaten die Einfuhrung bzw. Beibehaltung bestimmter Steuern. Wie weit diese Vorschriften aber im einzelnen die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten beschranken, ist in Rechtsprechung und Literatur hoechst umstritten. Eine umfassende Auslegung der beiden Normen aus dem Gesamtzusammenhang des Steuerharmonisierungsprozesses heraus ist daher notwendig.