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Im November 1996 wurde die EG-Verordnung Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen extraterritorialer Rechtserstreckung eines Drittlandes erlassen. Den Anlass dazu gab der Wunsch nach einer Neutralisierung entsprechender Wirkungen, die sich fur Europa aus den US-Wirtschaftsboykottgesetzen gegen Kuba (Helms-Burton-Act) sowie Iran/Libyen (D'Amato-Act) ergeben. Die Arbeit zeichnet die lange Historie entsprechender aussenwirtschaftlicher Konflikte zwischen Europa und den USA bis hin zu den exemplarischen jungsten Fallen nach. Sodann gibt sie nach einer Stellungnahme zur Frage moeglicher Anerkennung (extraterritorialer) Eingriffsgesetze einen allgemeinen UEberblick. Der Schwerpunkt der Arbeit widmet sich der Darstellung und Analyse der konkreten in der Verordnung vorgesehenen weitgreifenden Abwehrmassnahmen. Diese werden insbesondere mit Blick auf ihre Vereinbarkeit mit der Systematik des Europaischen Kollisionsrechts unter Ruckgriff auf dessen erprobte Wertungen sowie unter dem Aspekt der tatsachlich zu erzielenden Abwehrwirkung einer kritischen Betrachtung unterzogen.
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Im November 1996 wurde die EG-Verordnung Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen extraterritorialer Rechtserstreckung eines Drittlandes erlassen. Den Anlass dazu gab der Wunsch nach einer Neutralisierung entsprechender Wirkungen, die sich fur Europa aus den US-Wirtschaftsboykottgesetzen gegen Kuba (Helms-Burton-Act) sowie Iran/Libyen (D'Amato-Act) ergeben. Die Arbeit zeichnet die lange Historie entsprechender aussenwirtschaftlicher Konflikte zwischen Europa und den USA bis hin zu den exemplarischen jungsten Fallen nach. Sodann gibt sie nach einer Stellungnahme zur Frage moeglicher Anerkennung (extraterritorialer) Eingriffsgesetze einen allgemeinen UEberblick. Der Schwerpunkt der Arbeit widmet sich der Darstellung und Analyse der konkreten in der Verordnung vorgesehenen weitgreifenden Abwehrmassnahmen. Diese werden insbesondere mit Blick auf ihre Vereinbarkeit mit der Systematik des Europaischen Kollisionsrechts unter Ruckgriff auf dessen erprobte Wertungen sowie unter dem Aspekt der tatsachlich zu erzielenden Abwehrwirkung einer kritischen Betrachtung unterzogen.