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Gegenstand der Arbeit ist die Analyse der Entstehungsbedingungen der Aufwertungsrechtsprechung. Die Politik der Reichsregierung und der Reichsbank zur Finanzierung des Ersten Weltkrieges, der verlorene Krieg sowie die hohen Reparationen hatten eine bisher nie erlebte Inflation verursacht. Der Verfall der Wahrung hatte neben der Auswirkung auf das Umfeld von Rechtsverhaltnissen vor allem Einfluss auf das tagliche Leben. Der Grundsatz pacta sunt servanda war nicht mehr aufrecht zu erhalten. Als Folge blieb nur die Aufwertung von Geldforderungen ubrig. Die Entwicklung des Aufwertungsgedankens von Geldforderungen in der Rechtsprechung und die damit zusammenhangende Auseinandersetzung zwischen Reichsregierung und Reichsgericht stehen im Mittelpunkt der Arbeit. Dabei sind die damaligen Geldtheorien ebenso von Interesse wie die Herausbildung der clausula rebus sic stantibus als Rechtfertigung fur die Aufwertung von Geldforderungen. Die Aufwertungsentscheidung vom 28. November 1923, die anschliessende Diskussion innerhalb der Richterschaft, der Standpunkt der Reichsregierung und die wirtschaftlichen Hintergrunde werden ebenso eroertert wie auch die neuere These, die Richter agierten nur als Krisenmanager.
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Gegenstand der Arbeit ist die Analyse der Entstehungsbedingungen der Aufwertungsrechtsprechung. Die Politik der Reichsregierung und der Reichsbank zur Finanzierung des Ersten Weltkrieges, der verlorene Krieg sowie die hohen Reparationen hatten eine bisher nie erlebte Inflation verursacht. Der Verfall der Wahrung hatte neben der Auswirkung auf das Umfeld von Rechtsverhaltnissen vor allem Einfluss auf das tagliche Leben. Der Grundsatz pacta sunt servanda war nicht mehr aufrecht zu erhalten. Als Folge blieb nur die Aufwertung von Geldforderungen ubrig. Die Entwicklung des Aufwertungsgedankens von Geldforderungen in der Rechtsprechung und die damit zusammenhangende Auseinandersetzung zwischen Reichsregierung und Reichsgericht stehen im Mittelpunkt der Arbeit. Dabei sind die damaligen Geldtheorien ebenso von Interesse wie die Herausbildung der clausula rebus sic stantibus als Rechtfertigung fur die Aufwertung von Geldforderungen. Die Aufwertungsentscheidung vom 28. November 1923, die anschliessende Diskussion innerhalb der Richterschaft, der Standpunkt der Reichsregierung und die wirtschaftlichen Hintergrunde werden ebenso eroertert wie auch die neuere These, die Richter agierten nur als Krisenmanager.