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In den Landern der EG erfolgt der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen uber das selektive Vertriebssystem mit ausgesuchten Handlern. Jeder Automobilhersteller oder Generalimporteur arbeitet mit einem Netz von Kfz-Handlern und Werkstatten zusammen, die sich auf den Vertrieb und die Reparatur der jeweiligen Marke spezialisiert haben. Die beim Absatz neuer Kraftfahrzeuge dominierende Form vertikaler Kooperation basiert auf dem Vertragshandlervertrag zwischen Hersteller und Vertragshandler. Vertragshandlervertrage als schriftlich kodifizierte Vereinbarungen enthalten vertikale Vertriebs- und Ausschliesslichkeitsbindungen. Dadurch wird der Vertragshandler in seinem Beschaffungs- und Absatzverhalten beschrankt. Da die wettbewerbsbeschrankenden Klauseln im Vertragshandlervertrag die Wettbewerbsfreiheit des Vertragshandlers beschranken und diese wiederum den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeintrachtigen, verstossen sie gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und fallen unter die Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EGV. Die Vertragsklauseln koennen jedoch vom Kartellverbot des EG-Vertrages freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfullen. Die Kommission erlasst fur die Gruppe von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen uber Kraftfahrzeuge die Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95.
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In den Landern der EG erfolgt der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen uber das selektive Vertriebssystem mit ausgesuchten Handlern. Jeder Automobilhersteller oder Generalimporteur arbeitet mit einem Netz von Kfz-Handlern und Werkstatten zusammen, die sich auf den Vertrieb und die Reparatur der jeweiligen Marke spezialisiert haben. Die beim Absatz neuer Kraftfahrzeuge dominierende Form vertikaler Kooperation basiert auf dem Vertragshandlervertrag zwischen Hersteller und Vertragshandler. Vertragshandlervertrage als schriftlich kodifizierte Vereinbarungen enthalten vertikale Vertriebs- und Ausschliesslichkeitsbindungen. Dadurch wird der Vertragshandler in seinem Beschaffungs- und Absatzverhalten beschrankt. Da die wettbewerbsbeschrankenden Klauseln im Vertragshandlervertrag die Wettbewerbsfreiheit des Vertragshandlers beschranken und diese wiederum den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeintrachtigen, verstossen sie gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und fallen unter die Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EGV. Die Vertragsklauseln koennen jedoch vom Kartellverbot des EG-Vertrages freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfullen. Die Kommission erlasst fur die Gruppe von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen uber Kraftfahrzeuge die Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95.