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Seit einigen Jahren ist eine Zunahme von UEbergriffen der Sensationspresse in den durch das Persoenlichkeitsrecht geschutzten Bereich zu vermerken. Um in dem umkampften Markt zu bestehen, bedienen sich die Verlage der Regenbogenpresse immer skrupelloseren Methoden zur Informations- und Materialerlangung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden zivilrechtlichen Mittel ausreichen, um einen wirksamen Schutz des einzelnen vor UEbergriffen der Sensationspresse zu gewahrleisten. Dieser Frage geht die Arbeit nach. Im Vordergrund steht dabei der Entschadigungsanspruch, dem der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrucklich Praventionsfunktion zuspricht. Dies wird im Hinblick auf die Rechtsnatur des Entschadigungsanspruchs als Schadensersatzanspruch kritisch gewurdigt.
Weiterer Schwerpunkt der Arbeit ist die Untersuchung des Bereicherungsanspruchs, dem bisher als Schutzinstrument gegen Persoenlichkeitsrechtsverletzungen zu wenig Beachtung geschenkt wurde.
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Seit einigen Jahren ist eine Zunahme von UEbergriffen der Sensationspresse in den durch das Persoenlichkeitsrecht geschutzten Bereich zu vermerken. Um in dem umkampften Markt zu bestehen, bedienen sich die Verlage der Regenbogenpresse immer skrupelloseren Methoden zur Informations- und Materialerlangung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden zivilrechtlichen Mittel ausreichen, um einen wirksamen Schutz des einzelnen vor UEbergriffen der Sensationspresse zu gewahrleisten. Dieser Frage geht die Arbeit nach. Im Vordergrund steht dabei der Entschadigungsanspruch, dem der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrucklich Praventionsfunktion zuspricht. Dies wird im Hinblick auf die Rechtsnatur des Entschadigungsanspruchs als Schadensersatzanspruch kritisch gewurdigt.
Weiterer Schwerpunkt der Arbeit ist die Untersuchung des Bereicherungsanspruchs, dem bisher als Schutzinstrument gegen Persoenlichkeitsrechtsverletzungen zu wenig Beachtung geschenkt wurde.