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Die Schuldgebundenheit von Strafe ist im deutschen Recht eine Selbstverstandlichkeit. Im Gegensatz hierzu hat die Kommission in Art. 51 der VO (EG) 800/99 einen Tatbestand eingefuhrt, der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine verschuldensunabhangige Sanktion darstellt. Die Arbeit analysiert die Bedeutung und Tragweite des nulla-poena-sine-culpa-Grundsatzes im europaischen Sanktionsrecht vor dem Hintergrund der Frage nach der Zulassigkeit solcher strict-liability-Sanktionen. Dazu werden zunachst die verschiedenen Rechtsquellen des Europarechts untersucht. Der aus der Analyse folgende Befund wird daraufhin auf das europaische Sanktionssystem ubertragen. Dieser Themenkreis an der Schnittstelle zwischen traditionell national gepragtem Strafrecht und europaischem Wirtschaftsverwaltungsrecht ist im Hinblick auf den notwendigen Rechtsguterschutz der Union von erheblicher praktischer Bedeutung.
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Die Schuldgebundenheit von Strafe ist im deutschen Recht eine Selbstverstandlichkeit. Im Gegensatz hierzu hat die Kommission in Art. 51 der VO (EG) 800/99 einen Tatbestand eingefuhrt, der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine verschuldensunabhangige Sanktion darstellt. Die Arbeit analysiert die Bedeutung und Tragweite des nulla-poena-sine-culpa-Grundsatzes im europaischen Sanktionsrecht vor dem Hintergrund der Frage nach der Zulassigkeit solcher strict-liability-Sanktionen. Dazu werden zunachst die verschiedenen Rechtsquellen des Europarechts untersucht. Der aus der Analyse folgende Befund wird daraufhin auf das europaische Sanktionssystem ubertragen. Dieser Themenkreis an der Schnittstelle zwischen traditionell national gepragtem Strafrecht und europaischem Wirtschaftsverwaltungsrecht ist im Hinblick auf den notwendigen Rechtsguterschutz der Union von erheblicher praktischer Bedeutung.