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Die Arbeit untersucht die Fragen, die eine Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz im Bereich des Individualarbeitsrechts aufwirft. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass bei der UEbertragung von Betrieben oder Betriebsteilen im Rahmen der Spaltung grundsatzlich 613a BGB Anwendung findet. 323 Abs. 2 UmwG ermoeglicht es den Betriebsparteien jedoch, Arbeitsverhaltnisse, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuordnen lassen, durch Festlegung im Interessenausgleich einem Rechtstrager zuzuweisen. In haftungsrechtlicher Hinsicht sind die Arbeitnehmer weitgehend gesichert, weil neben 613a Abs. 2 BGB die allgemeinen Glaubigerschutzvorschriften des Umwandlungsgesetzes Anwendung finden. Im Bereich des Kundigungsschutzes enthalt das Umwandlungsgesetz Sonderregelungen zum Schutz der Arbeitnehmer.
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Die Arbeit untersucht die Fragen, die eine Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz im Bereich des Individualarbeitsrechts aufwirft. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass bei der UEbertragung von Betrieben oder Betriebsteilen im Rahmen der Spaltung grundsatzlich 613a BGB Anwendung findet. 323 Abs. 2 UmwG ermoeglicht es den Betriebsparteien jedoch, Arbeitsverhaltnisse, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuordnen lassen, durch Festlegung im Interessenausgleich einem Rechtstrager zuzuweisen. In haftungsrechtlicher Hinsicht sind die Arbeitnehmer weitgehend gesichert, weil neben 613a Abs. 2 BGB die allgemeinen Glaubigerschutzvorschriften des Umwandlungsgesetzes Anwendung finden. Im Bereich des Kundigungsschutzes enthalt das Umwandlungsgesetz Sonderregelungen zum Schutz der Arbeitnehmer.