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Spatestens seit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Europaischen Menschenrechtskonvention (MRK) am 1.11.1998 muss von einer vom Europarat getrennten, selbstandigen supranationalen Menschenrechtsorganisation ausgegangen werden. Die MRK hat Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht, dies gilt in weitem Umfang auch fur das Verfassungsrecht. Aus Art. 6 MRK lassen sich detaillierte Vorgaben fur die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen ableiten, an denen sich die Eingriffe nach 94 ff., 99 ff. und 148, 148 a StPO messen lassen mussen. Auch beim Rechtsschutz geht die MRK uber die nach herkoemmlicher Meinung vom Grundgesetz geforderten Standards hinaus. Die Autorin untersucht die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Theorien zum Schutz des Beschuldigten und kommt zu dem Schluss, dass eine signifikante Verbesserung des Schutzes der Verteidigung nur unter Anerkennung der Supranationalitat erreicht werden kann.
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Spatestens seit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Europaischen Menschenrechtskonvention (MRK) am 1.11.1998 muss von einer vom Europarat getrennten, selbstandigen supranationalen Menschenrechtsorganisation ausgegangen werden. Die MRK hat Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht, dies gilt in weitem Umfang auch fur das Verfassungsrecht. Aus Art. 6 MRK lassen sich detaillierte Vorgaben fur die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen ableiten, an denen sich die Eingriffe nach 94 ff., 99 ff. und 148, 148 a StPO messen lassen mussen. Auch beim Rechtsschutz geht die MRK uber die nach herkoemmlicher Meinung vom Grundgesetz geforderten Standards hinaus. Die Autorin untersucht die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Theorien zum Schutz des Beschuldigten und kommt zu dem Schluss, dass eine signifikante Verbesserung des Schutzes der Verteidigung nur unter Anerkennung der Supranationalitat erreicht werden kann.