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Angesichts der Unsicherheit in bezug auf den Erlass und die Inhalte eines Bundes-Bodenschutzgesetzes hatten die Lander Baden-Wurttemberg, Berlin und Sachsen zum Schutz des dritten Mediums eigene Landesbodenschutzgesetze erlassen. Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1.3.1999 stellt sich die Frage nach dem Schicksal der erwahnten Landesbodenschutzgesetze und nach den verbleibenden landesrechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser, in welchem Mass vom Bundes-Bodenschutzgesetz eine Sperrwirkung fur die besagten Landesbodenschutzgesetze ausgeht, welche Vorschriften in diesen Gesetzen wirksam bleiben und welche gesetzgeberischen Freiraume diesen Landern im Bereich des Bodenschutzes verbleiben. Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse wird analysiert, ob das Bundes-Bodenschutzgesetz im Vergleich zu den verdrangten landesrechtlichen Regelungen zu einem Mehr oder Weniger an Bodenschutz fuhrt.
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Angesichts der Unsicherheit in bezug auf den Erlass und die Inhalte eines Bundes-Bodenschutzgesetzes hatten die Lander Baden-Wurttemberg, Berlin und Sachsen zum Schutz des dritten Mediums eigene Landesbodenschutzgesetze erlassen. Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1.3.1999 stellt sich die Frage nach dem Schicksal der erwahnten Landesbodenschutzgesetze und nach den verbleibenden landesrechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser, in welchem Mass vom Bundes-Bodenschutzgesetz eine Sperrwirkung fur die besagten Landesbodenschutzgesetze ausgeht, welche Vorschriften in diesen Gesetzen wirksam bleiben und welche gesetzgeberischen Freiraume diesen Landern im Bereich des Bodenschutzes verbleiben. Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse wird analysiert, ob das Bundes-Bodenschutzgesetz im Vergleich zu den verdrangten landesrechtlichen Regelungen zu einem Mehr oder Weniger an Bodenschutz fuhrt.