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Die Rechtsfolgen der Sitzverlegung auslandischer Kapitalgesellschaften ins Inland sind - auch was die diesbezugliche Rechtsprechung angeht - weitgehend ungewiss. So beurteilt sich die Rechtsnatur unter Anwendung der Realsitztheorie nach inlandischem Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung versagt deshalb - mangels Eintragung im inlandischen Handelsregister - auslandischen Briefkastengesellschaften die Anerkennung in Deutschland. Auch nach der Centros Ltd. -Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes wird diese Theorie von der Rechtspraxis weiterhin als massgebend zugrunde gelegt.
Die Nichtanerkennung auslandischer Kapitalgesellschaften kann weitreichende Haftungs- und Vermoegensfolgen haben. Ein zentrales Anliegen dieser Arbeit ist die Auseinandersetzung mit folgenden Fragestellungen: Wem steht das Gesellschaftsvermoegen zu? Wer haftet fur die Gesellschaftsverbindlichkeiten?
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Die Rechtsfolgen der Sitzverlegung auslandischer Kapitalgesellschaften ins Inland sind - auch was die diesbezugliche Rechtsprechung angeht - weitgehend ungewiss. So beurteilt sich die Rechtsnatur unter Anwendung der Realsitztheorie nach inlandischem Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung versagt deshalb - mangels Eintragung im inlandischen Handelsregister - auslandischen Briefkastengesellschaften die Anerkennung in Deutschland. Auch nach der Centros Ltd. -Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes wird diese Theorie von der Rechtspraxis weiterhin als massgebend zugrunde gelegt.
Die Nichtanerkennung auslandischer Kapitalgesellschaften kann weitreichende Haftungs- und Vermoegensfolgen haben. Ein zentrales Anliegen dieser Arbeit ist die Auseinandersetzung mit folgenden Fragestellungen: Wem steht das Gesellschaftsvermoegen zu? Wer haftet fur die Gesellschaftsverbindlichkeiten?