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Die europaischen Vorgaben fur den Eisenbahnverkehr wirken sich auf den oeffentlichen Personennahverkehr aus. Die Verpflichtungen des oeffentlichen Dienstes haben mit der grundgesetzlichen Gewahrleistung des Bundes fur den Schienenpersonennahverkehr nichts zu tun. Die Reichweite der Gewahrleistung wird unterschiedlich interpretiert; die Feuerprobe dieser AEnderung des Grundgesetzes steht noch bevor. In der Arbeit werden Probleme der ausschliesslichen und der konkurrierenden Gesetzgebung diskutiert. Die Begriffe ausreichende Verkehrsbedienung, gemeinwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Verkehre, geringste Kosten fur die Allgemeinheit, Nahverkehrsplan, OEPNV-Investitionsplan sowie Schienennahverkehrsplan werden erlautert und am ubergeordneten Recht gepruft. Der Rechtsschutz der Betroffenen wird dargestellt. Das Konnexitatsprinzip und das europaische Beihilfenrecht sind Eckpunkte der Finanzierung.
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Die europaischen Vorgaben fur den Eisenbahnverkehr wirken sich auf den oeffentlichen Personennahverkehr aus. Die Verpflichtungen des oeffentlichen Dienstes haben mit der grundgesetzlichen Gewahrleistung des Bundes fur den Schienenpersonennahverkehr nichts zu tun. Die Reichweite der Gewahrleistung wird unterschiedlich interpretiert; die Feuerprobe dieser AEnderung des Grundgesetzes steht noch bevor. In der Arbeit werden Probleme der ausschliesslichen und der konkurrierenden Gesetzgebung diskutiert. Die Begriffe ausreichende Verkehrsbedienung, gemeinwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Verkehre, geringste Kosten fur die Allgemeinheit, Nahverkehrsplan, OEPNV-Investitionsplan sowie Schienennahverkehrsplan werden erlautert und am ubergeordneten Recht gepruft. Der Rechtsschutz der Betroffenen wird dargestellt. Das Konnexitatsprinzip und das europaische Beihilfenrecht sind Eckpunkte der Finanzierung.