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Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten 76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschaftsfuhrung durch eine juristische Person. In der Praxis koennte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge koennte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgefuhrt werden. Zudem weist die Rechtsordnung der juristischen Person bereits Aufgaben der Geschaftsfuhrung zu. Weder das Kompetenzgefuge noch die Haftungsstruktur werden durch die juristische Person in der Geschaftsfuhrung durchbrochen. Im Konzern besteht im Zuge der Rechtsprechung des BGH umfassender Schutz fur Gesellschaft, Gesellschafter und Glaubiger. Das Verbot ist daher uberflussig.
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Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten 76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschaftsfuhrung durch eine juristische Person. In der Praxis koennte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge koennte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgefuhrt werden. Zudem weist die Rechtsordnung der juristischen Person bereits Aufgaben der Geschaftsfuhrung zu. Weder das Kompetenzgefuge noch die Haftungsstruktur werden durch die juristische Person in der Geschaftsfuhrung durchbrochen. Im Konzern besteht im Zuge der Rechtsprechung des BGH umfassender Schutz fur Gesellschaft, Gesellschafter und Glaubiger. Das Verbot ist daher uberflussig.