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Wird ein Betrieb infolge einer Umstrukturierung geteilt, kann fur die Belegschaft eine betriebsratslose Zeit folgen. Gesetzliche UEbergangsmandate des Betriebsrates uberwinden diese Vertretungslucke fur eine gewisse Zeit.
Ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein UEbergangsmandat anerkannt. Die Arbeit befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die vertretungslose Zeit durch Analogie zu 321 Abs. 1 S. 1 Umwandlungsgesetz uberwunden werden kann. Nach umfangreicher Auswertung der dazu ergangenen Instanzrechtsprechung und der ausserst streitigen Literatur wird eine Analogie abgelehnt. Auch andere, in der Literatur vertretene Loesungsansatze werden untersucht und schliesslich abgelehnt.
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Wird ein Betrieb infolge einer Umstrukturierung geteilt, kann fur die Belegschaft eine betriebsratslose Zeit folgen. Gesetzliche UEbergangsmandate des Betriebsrates uberwinden diese Vertretungslucke fur eine gewisse Zeit.
Ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein UEbergangsmandat anerkannt. Die Arbeit befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die vertretungslose Zeit durch Analogie zu 321 Abs. 1 S. 1 Umwandlungsgesetz uberwunden werden kann. Nach umfangreicher Auswertung der dazu ergangenen Instanzrechtsprechung und der ausserst streitigen Literatur wird eine Analogie abgelehnt. Auch andere, in der Literatur vertretene Loesungsansatze werden untersucht und schliesslich abgelehnt.