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Die Strafmundigkeitsgrenze ist bis auf einen kurzen Zeitraum seit 1923 unverandert bei 14 Jahren. Die Arbeit untersucht, ob aufgrund der gesellschaftlichen, medizinisch- und entwicklungspsychologischen sowie kriminalpolitischen Veranderungen die geltende Strafmundigkeitsgrenze noch zeitgemass ist, oder nicht vielmehr geandert werden musste. Dabei wird der UEberlegung nachgegangen, welches die bestimmenden Leitmotive fur AEnderungen der Strafmundigkeitsgrenze waren und ob diese auch fur die heutige Zeit massgebend sein koennen. Der zweite Teil behandelt Ansatze zu einem jugendstrafrechtlichen Deliktskatalog oder einer eigenstandigen Strafbarkeit und damit einhergehend die Frage, welche nach allgemeinem Strafrecht mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen von Jugendlichen strafwurdig sind.
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Die Strafmundigkeitsgrenze ist bis auf einen kurzen Zeitraum seit 1923 unverandert bei 14 Jahren. Die Arbeit untersucht, ob aufgrund der gesellschaftlichen, medizinisch- und entwicklungspsychologischen sowie kriminalpolitischen Veranderungen die geltende Strafmundigkeitsgrenze noch zeitgemass ist, oder nicht vielmehr geandert werden musste. Dabei wird der UEberlegung nachgegangen, welches die bestimmenden Leitmotive fur AEnderungen der Strafmundigkeitsgrenze waren und ob diese auch fur die heutige Zeit massgebend sein koennen. Der zweite Teil behandelt Ansatze zu einem jugendstrafrechtlichen Deliktskatalog oder einer eigenstandigen Strafbarkeit und damit einhergehend die Frage, welche nach allgemeinem Strafrecht mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen von Jugendlichen strafwurdig sind.