Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Das Nebenstrafrecht, insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht, ist gepragt durch eine Fulle von Verweisungstechniken. Verweisungen stellen einerseits die Bestimmtheit des Tatbestands (Art. 103 Abs. 2 GG) in Frage, andererseits haben sie Bedeutung fur Vorsatz und Irrtum des Taters. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof unterscheiden zwischen Blanketten und normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Irrtum uber die Blankettverweisung fuhrt regelmassig zur Verurteilung aus dem Vorsatzdelikt, da er als vermeidbarer Verbotsirrtum behandelt wird. Fur den Burger sind diese Anforderungen an die Verbotskenntnis angesichts der Normenfulle und der komplexen Verweisungstechniken im Nebenstrafrecht jedoch praktisch unerfullbar. Die Arbeit kategorisiert das Nebenstrafrecht anhand seiner Verweisungstechniken und untersucht, ob die eigenen verfassungs- und strafrechtlichen Pramissen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen. Nach eingehender Analyse der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Abgrenzung, der Strafrechtsdogmatik und sprachphilosophischer Notwendigkeiten kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass nur die Gleichbehandlung von normativen Tatbestandsmerkmalen und Blanketten zu einer Irrtumsdogmatik fuhrt, die dem Verfassungsrecht genugt.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Das Nebenstrafrecht, insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht, ist gepragt durch eine Fulle von Verweisungstechniken. Verweisungen stellen einerseits die Bestimmtheit des Tatbestands (Art. 103 Abs. 2 GG) in Frage, andererseits haben sie Bedeutung fur Vorsatz und Irrtum des Taters. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof unterscheiden zwischen Blanketten und normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Irrtum uber die Blankettverweisung fuhrt regelmassig zur Verurteilung aus dem Vorsatzdelikt, da er als vermeidbarer Verbotsirrtum behandelt wird. Fur den Burger sind diese Anforderungen an die Verbotskenntnis angesichts der Normenfulle und der komplexen Verweisungstechniken im Nebenstrafrecht jedoch praktisch unerfullbar. Die Arbeit kategorisiert das Nebenstrafrecht anhand seiner Verweisungstechniken und untersucht, ob die eigenen verfassungs- und strafrechtlichen Pramissen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen. Nach eingehender Analyse der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Abgrenzung, der Strafrechtsdogmatik und sprachphilosophischer Notwendigkeiten kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass nur die Gleichbehandlung von normativen Tatbestandsmerkmalen und Blanketten zu einer Irrtumsdogmatik fuhrt, die dem Verfassungsrecht genugt.