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Ausgangspunkt der Arbeit ist die Fragestellung, ob und inwieweit innerstaatlich begangene Menschenrechtsverletzungen ein Einschreiten des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ermoeglichen. Die Klarung dieser Problematik machte eine Analyse aller einschlagigen Resolutionen des Sicherheitsrates seit seiner Grundung bis in die jungste Vergangenheit notwendig. Das Vorgehen des Sicherheitsrates wurde sowohl in den Kontext der weiteren Interventionsmoeglichkeiten der Vereinten Nationen gestellt, als auch im Rahmen rechtsdogmatischer Fragestellungen analysiert. Das Ergebnis der Untersuchung ist die Bestimmung von Eingriffs- und Reaktionsstandards. Die Standards legen fest, ab wann - nach geltendem Voelkerrechtsverstandnis - der innerstaatliche Missstand der Menschenrechtsverletzung eine Bedrohung fur den internationalen Frieden gemass Artikel 38 der Charta darstellt und definieren die Rahmenbedingungen fur ein Einschreiten der Vereinten Nationen.
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Ausgangspunkt der Arbeit ist die Fragestellung, ob und inwieweit innerstaatlich begangene Menschenrechtsverletzungen ein Einschreiten des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ermoeglichen. Die Klarung dieser Problematik machte eine Analyse aller einschlagigen Resolutionen des Sicherheitsrates seit seiner Grundung bis in die jungste Vergangenheit notwendig. Das Vorgehen des Sicherheitsrates wurde sowohl in den Kontext der weiteren Interventionsmoeglichkeiten der Vereinten Nationen gestellt, als auch im Rahmen rechtsdogmatischer Fragestellungen analysiert. Das Ergebnis der Untersuchung ist die Bestimmung von Eingriffs- und Reaktionsstandards. Die Standards legen fest, ab wann - nach geltendem Voelkerrechtsverstandnis - der innerstaatliche Missstand der Menschenrechtsverletzung eine Bedrohung fur den internationalen Frieden gemass Artikel 38 der Charta darstellt und definieren die Rahmenbedingungen fur ein Einschreiten der Vereinten Nationen.