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Gegenstand der Abhandlung ist im ersten Teil die Gewahrung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des Ablaufes eines Schiedsverfahrens. Die moeglichen Massnahmen einstweiligen Rechtsschutzes sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht werden unter Kommentierung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen dargestellt. Da subsidiar auch die Moeglichkeit der Anrufung der staatlichen Gerichte besteht, werden nicht nur die Massnahmen einstweiligen Rechtsschutzes der Schiedsgerichte, sondern auch die der staatlichen Gerichte dargestellt. Anschliessend werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der deutschen und der englischen Rechtslage sowie das Verhaltnis der Gewahrleistung einstweiligen Rechtsschutzes durch die staatlichen Gerichte bzw. Schiedsgerichte herausgearbeitet.
Im zweiten Teil werden die Unterschiede der Stellung der Schiedsrichter bei der vergleichsweisen Beilegung des Schiedsverfahrens beleuchtet. Die Abhandlung stellt dabei die Unterschiede zwischen der kontinentaleuropaischen und der angloamerikanischen Rechtsauffassung dar.
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Gegenstand der Abhandlung ist im ersten Teil die Gewahrung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des Ablaufes eines Schiedsverfahrens. Die moeglichen Massnahmen einstweiligen Rechtsschutzes sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht werden unter Kommentierung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen dargestellt. Da subsidiar auch die Moeglichkeit der Anrufung der staatlichen Gerichte besteht, werden nicht nur die Massnahmen einstweiligen Rechtsschutzes der Schiedsgerichte, sondern auch die der staatlichen Gerichte dargestellt. Anschliessend werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der deutschen und der englischen Rechtslage sowie das Verhaltnis der Gewahrleistung einstweiligen Rechtsschutzes durch die staatlichen Gerichte bzw. Schiedsgerichte herausgearbeitet.
Im zweiten Teil werden die Unterschiede der Stellung der Schiedsrichter bei der vergleichsweisen Beilegung des Schiedsverfahrens beleuchtet. Die Abhandlung stellt dabei die Unterschiede zwischen der kontinentaleuropaischen und der angloamerikanischen Rechtsauffassung dar.