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So unstreitig die Einfuhrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als der tragende Gedanke bei der Konzipierung der Verlesungsvorschriften feststeht, so streitig ist seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung die Bestimmung der Reichweite seiner Ausnahmen. Die Arbeit thematisiert - diese Behauptung aufgreifend - das Verhaltnis zwischen dem unmittelbaren Personalbeweis und dem ihn ersetzenden oder erganzenden Urkundsbeweis. Sie wendet sich gegen die herrschende Auffassung, der Gesetzgeber habe zur Durchsetzung von Mundlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung den Ruckgriff auf urkundliche Beweismittel bis auf wenige Ausnahmen zuruckdrangen wollen. Die Arbeit endet unter Hinweis auf die positiven Gestaltungskrafte, die den 249 ff. StPO innewohnen, mit der Darlegung eines in sich geschlossenen Auslegungssystems - ein System, das nach Autorenansicht auf dem Gebiet der 249 ff. StPO in der Rechtsprechung bislang fehlt.
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So unstreitig die Einfuhrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als der tragende Gedanke bei der Konzipierung der Verlesungsvorschriften feststeht, so streitig ist seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung die Bestimmung der Reichweite seiner Ausnahmen. Die Arbeit thematisiert - diese Behauptung aufgreifend - das Verhaltnis zwischen dem unmittelbaren Personalbeweis und dem ihn ersetzenden oder erganzenden Urkundsbeweis. Sie wendet sich gegen die herrschende Auffassung, der Gesetzgeber habe zur Durchsetzung von Mundlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung den Ruckgriff auf urkundliche Beweismittel bis auf wenige Ausnahmen zuruckdrangen wollen. Die Arbeit endet unter Hinweis auf die positiven Gestaltungskrafte, die den 249 ff. StPO innewohnen, mit der Darlegung eines in sich geschlossenen Auslegungssystems - ein System, das nach Autorenansicht auf dem Gebiet der 249 ff. StPO in der Rechtsprechung bislang fehlt.