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Die Verbesserung des Opferschutzes ist heute in aller Munde. Der schwer erkampfte Verfahrensgrundsatz der Offentlichkeit ist dabei zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Das Zeitalter einer multimedialen Massenoffentlichkeit erfordert einen starken Personlichkeitsschutz. Fraglich ist, ob die bestehenden Vorschriften zur Einschrankung der Offentlichkeitsmaxime in der Praxis ihre Zielsetzung erreichen. Das Kernstuck der Arbeit bildet daher eine empirische Untersuchung zur Anwendungspraxis der verfahrensgestaltenden Massnahme des Ausschlusses der Offentlichkeit. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der effektive Schutz der Personlichkeit von Verfahrensbeteiligten aufgrund der empirisch gewonnenen Einblicke in die Praxis weitere gesetzgeberische Schritte erfordert.
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Die Verbesserung des Opferschutzes ist heute in aller Munde. Der schwer erkampfte Verfahrensgrundsatz der Offentlichkeit ist dabei zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Das Zeitalter einer multimedialen Massenoffentlichkeit erfordert einen starken Personlichkeitsschutz. Fraglich ist, ob die bestehenden Vorschriften zur Einschrankung der Offentlichkeitsmaxime in der Praxis ihre Zielsetzung erreichen. Das Kernstuck der Arbeit bildet daher eine empirische Untersuchung zur Anwendungspraxis der verfahrensgestaltenden Massnahme des Ausschlusses der Offentlichkeit. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der effektive Schutz der Personlichkeit von Verfahrensbeteiligten aufgrund der empirisch gewonnenen Einblicke in die Praxis weitere gesetzgeberische Schritte erfordert.