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Nach den Vorgaben der Verfassung und den Bestimmungen des 1995 in Kraft getretenen Fraktionsgesetzes mussen die Bundestagsfraktionen als verfassungsrechtliche Vereinigungen eigener Art angesehen werden, die als juristische Personen des Parlamentsrechts im allgemeinen Rechtsverkehr nur wie Privatrechtssubjekte handeln koennen. Dieser Befund bildet den Ausgangspunkt fur die weitere Untersuchung, in deren Verlauf die Konsequenzen fur einzelne Rechtswirkungen und Rechtsbeziehungen der Bundestagsfraktionen aufgezeigt werden. Dabei ist immer wieder deren besondere Phanomenologie zu beachten. Einerseits sind sie Organteile des Bundestages, andererseits aber auch rechtlich unabhangige Vereinigungen. Wahrend ihre Rechtsbeziehungen im Bundestag und gegenuber den Abgeordneten dem oeffentlichen Recht zuzurechnen sind, sind ihre Aussenrechtsbeziehungen zwingend zivilrechtlich ausgestaltet.
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Nach den Vorgaben der Verfassung und den Bestimmungen des 1995 in Kraft getretenen Fraktionsgesetzes mussen die Bundestagsfraktionen als verfassungsrechtliche Vereinigungen eigener Art angesehen werden, die als juristische Personen des Parlamentsrechts im allgemeinen Rechtsverkehr nur wie Privatrechtssubjekte handeln koennen. Dieser Befund bildet den Ausgangspunkt fur die weitere Untersuchung, in deren Verlauf die Konsequenzen fur einzelne Rechtswirkungen und Rechtsbeziehungen der Bundestagsfraktionen aufgezeigt werden. Dabei ist immer wieder deren besondere Phanomenologie zu beachten. Einerseits sind sie Organteile des Bundestages, andererseits aber auch rechtlich unabhangige Vereinigungen. Wahrend ihre Rechtsbeziehungen im Bundestag und gegenuber den Abgeordneten dem oeffentlichen Recht zuzurechnen sind, sind ihre Aussenrechtsbeziehungen zwingend zivilrechtlich ausgestaltet.