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Das Minderheitenrecht ist durch ein Paradoxon charakterisiert: Trotz der Ablehnung einer einheitlichen Definition durch die Staatengemeinschaft entwickeln sich allmahlich Rechtsgrundsatze und subjektive Rechte fur die Volksgruppen. Nach dem Vorschlag einer allgemeinen Definition des Begriffs -Minderheit- und der Darstellung des materiellen und formellen Minderheitenrechts wird die de jure - und de facto -Minderheitenlage in Frankreich diskutiert. Obwohl die franzosische Rechtsordnung offiziell die Existenz von Minderheiten in Frankreich leugnet, ist festzustellen, dass sich die Rechtspraxis indirekt zum Rechtsstatus der Minderheiten aussert. Die rechtliche Behandlung der sprachlichen Minderheiten in Frankreich wird besonders ausfuhrlich beschrieben und mit der aktuellen volkerrechtlichen Lage verglichen. Der Autor kommt in seiner Studie zu dem Ergebnis, dass Frankreich seinen sprachlichen Minderheiten, abgesehen von dem offentlich-rechtlichen Bereich, einen befriedigenden Schutz gewahrt.
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Das Minderheitenrecht ist durch ein Paradoxon charakterisiert: Trotz der Ablehnung einer einheitlichen Definition durch die Staatengemeinschaft entwickeln sich allmahlich Rechtsgrundsatze und subjektive Rechte fur die Volksgruppen. Nach dem Vorschlag einer allgemeinen Definition des Begriffs -Minderheit- und der Darstellung des materiellen und formellen Minderheitenrechts wird die de jure - und de facto -Minderheitenlage in Frankreich diskutiert. Obwohl die franzosische Rechtsordnung offiziell die Existenz von Minderheiten in Frankreich leugnet, ist festzustellen, dass sich die Rechtspraxis indirekt zum Rechtsstatus der Minderheiten aussert. Die rechtliche Behandlung der sprachlichen Minderheiten in Frankreich wird besonders ausfuhrlich beschrieben und mit der aktuellen volkerrechtlichen Lage verglichen. Der Autor kommt in seiner Studie zu dem Ergebnis, dass Frankreich seinen sprachlichen Minderheiten, abgesehen von dem offentlich-rechtlichen Bereich, einen befriedigenden Schutz gewahrt.