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Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kennt als Verfahrenssubjekte keine Parteien, sondern nur Beteiligte. Das Arbeitsgerichtsgesetz verlangt fur eine Antragsanderung im ersten oder zweiten Rechtszug gemass 81 III 1, 87 II 3 die Zustimmung der ubrigen Beteiligten, fur eine Erledigungserklarung in allen Instanzen gemass 83 a II, III, 90 II, 95 S. 4 gleichfalls die Zustimmung der ubrigen Beteiligten. Wen das Gesetz mit den ubrigen Beteiligten meint, ob zwischen Antragsgegner und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und welche prozessuale Rechtsstellung diesen Beteiligten zukommt, wird am Beispiel der Antragsanderung und der Beteiligtenanderung, die von der Rechtsprechung wie eine Antragsanderung behandelt wird, dargestellt.
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Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kennt als Verfahrenssubjekte keine Parteien, sondern nur Beteiligte. Das Arbeitsgerichtsgesetz verlangt fur eine Antragsanderung im ersten oder zweiten Rechtszug gemass 81 III 1, 87 II 3 die Zustimmung der ubrigen Beteiligten, fur eine Erledigungserklarung in allen Instanzen gemass 83 a II, III, 90 II, 95 S. 4 gleichfalls die Zustimmung der ubrigen Beteiligten. Wen das Gesetz mit den ubrigen Beteiligten meint, ob zwischen Antragsgegner und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und welche prozessuale Rechtsstellung diesen Beteiligten zukommt, wird am Beispiel der Antragsanderung und der Beteiligtenanderung, die von der Rechtsprechung wie eine Antragsanderung behandelt wird, dargestellt.