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Seit Anfang der 90er Jahre ist ein stetig wachsendes Angebot auf dem Markt des sogenannten -Direkt-banking- zu beobachten. Jede grossere Bank oder Sparkasse hat inzwischen ihre eigene Direktbank gegrundet. Die Arbeit beschaftigt sich mit der Diskrepanz zwischen der im WpHG festgelegten Aufklarungspflicht der Kreditinstitute und dem in der Praxis ublichen Beratungsverzicht im Rahmen des -Direkt-banking-. Die Autorin betrachtet zuerst die Aufklarungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute in Gesetz und Praxis sowie den Sinn und Zweck der Anlageberatung als solche, bevor sie sich ausfuhrlich der Prufung der Zulassigkeit des Beratungsverzichts zuwendet. Hier werden neben der Rechtsprechung vor allem 31 WpHG und die ihm zugrundeliegende Wertpapierdienstleistungsrichtlinie herangezogen. Am Ende wird mit einem Blick auf die Praxis ein Weg aufgezeigt, auch im Rahmen des -Direkt-banking- den gesetzlichen Anforderungen an Aufklarung und Beratung gerecht zu werden.
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Seit Anfang der 90er Jahre ist ein stetig wachsendes Angebot auf dem Markt des sogenannten -Direkt-banking- zu beobachten. Jede grossere Bank oder Sparkasse hat inzwischen ihre eigene Direktbank gegrundet. Die Arbeit beschaftigt sich mit der Diskrepanz zwischen der im WpHG festgelegten Aufklarungspflicht der Kreditinstitute und dem in der Praxis ublichen Beratungsverzicht im Rahmen des -Direkt-banking-. Die Autorin betrachtet zuerst die Aufklarungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute in Gesetz und Praxis sowie den Sinn und Zweck der Anlageberatung als solche, bevor sie sich ausfuhrlich der Prufung der Zulassigkeit des Beratungsverzichts zuwendet. Hier werden neben der Rechtsprechung vor allem 31 WpHG und die ihm zugrundeliegende Wertpapierdienstleistungsrichtlinie herangezogen. Am Ende wird mit einem Blick auf die Praxis ein Weg aufgezeigt, auch im Rahmen des -Direkt-banking- den gesetzlichen Anforderungen an Aufklarung und Beratung gerecht zu werden.