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Das Problem der Tatkonkretisierung des Gehilfenvorsatzes stellt keinen Detailaspekt im subjektiven Tatbestand der Beihilfe dar, sondern weist Bezuge zu grundlegenden Fragen des objektiven Beihilfecharakters, der allgemeinen Vorsatzlehre und der Strafzumessung auf. Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Interpretation der Beihilfe als akzessorischer Rechtsgutsangriff durch kausale Risikoerhohung. Der Vorsatz des Gehilfen ist dabei schon aus rechtsstaatlichen Grunden im Grundsatz auf den vom Haupttater verwirklichten gesetzlichen Tatbestand gerichtet. Hinsichtlich des konkreten Haupttatgeschehens genugt eine abstrakt-anschaulich konturierte Vorstellung, die auf einem Zusammenhang zwischen deliktischer Gestaltungsmacht und Bewusstseinsintensitat beruht.
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Das Problem der Tatkonkretisierung des Gehilfenvorsatzes stellt keinen Detailaspekt im subjektiven Tatbestand der Beihilfe dar, sondern weist Bezuge zu grundlegenden Fragen des objektiven Beihilfecharakters, der allgemeinen Vorsatzlehre und der Strafzumessung auf. Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Interpretation der Beihilfe als akzessorischer Rechtsgutsangriff durch kausale Risikoerhohung. Der Vorsatz des Gehilfen ist dabei schon aus rechtsstaatlichen Grunden im Grundsatz auf den vom Haupttater verwirklichten gesetzlichen Tatbestand gerichtet. Hinsichtlich des konkreten Haupttatgeschehens genugt eine abstrakt-anschaulich konturierte Vorstellung, die auf einem Zusammenhang zwischen deliktischer Gestaltungsmacht und Bewusstseinsintensitat beruht.