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Wahrend der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist fur den Einzelabschluss mangels gesetzlicher Regelung nicht abschliessend geklart, ob und inwieweit vergleichbare Sachverhalte innerhalb eines Jahresabschlusses nach Massgabe identischer Bewertungsmethoden zu bewerten sind. Diese Arbeit stellt die Notwendigkeit der Beachtung eines eigenstandigen Grundsatzes der Bewertungseinheitlichkeit im handelsrechtlichen Einzelabschluss dar. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Bewertungseinheitlichkeit erfolgt die Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Bewertungssachverhalten. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang Wertansatz- und Bewertungsmethodenwahlrechte innerhalb eines Jahresabschlusses einheitlich auszuuben sind und inwieweit von einem Postulat der einheitlichen Bewertung in begrundeten Ausnahmefallen abgewichen werden darf. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Untersuchung des Zusammenhangs zwischen dem Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit und der Ausubung steuerrechtlicher Wahlrechte.
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Wahrend der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist fur den Einzelabschluss mangels gesetzlicher Regelung nicht abschliessend geklart, ob und inwieweit vergleichbare Sachverhalte innerhalb eines Jahresabschlusses nach Massgabe identischer Bewertungsmethoden zu bewerten sind. Diese Arbeit stellt die Notwendigkeit der Beachtung eines eigenstandigen Grundsatzes der Bewertungseinheitlichkeit im handelsrechtlichen Einzelabschluss dar. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Bewertungseinheitlichkeit erfolgt die Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Bewertungssachverhalten. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang Wertansatz- und Bewertungsmethodenwahlrechte innerhalb eines Jahresabschlusses einheitlich auszuuben sind und inwieweit von einem Postulat der einheitlichen Bewertung in begrundeten Ausnahmefallen abgewichen werden darf. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Untersuchung des Zusammenhangs zwischen dem Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit und der Ausubung steuerrechtlicher Wahlrechte.