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In der Arbeit wird untersucht, inwieweit das Instrument der Verlustruckstellung uber eine steuersystematische bzw. verfassungsrechtliche Fundierung verfugt. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung eines praktikablen Prufkriteriums, das die Untersuchung der Verfassungsmassigkeit steuerrechtlicher Einzelvorschriften nachvollziehbar werden lasst. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit dem in 5 Abs. 4a EStG kodifizierten Verbot der Verlustruckstellung nicht nur einen weiteren Beitrag zur Aushohlung steuersystematischer Grundprinzipien leistet, sondern damit auch verfassungsrechtliche Vorgaben des Steuergerechtigkeitspostulats, insbesondere der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Ubermassverbots, missachtet. Soweit der Gesetzgeber mit 52 Abs. 6a EStG die ruckwirkende Auflosung von in der Vergangenheit gebildeten Verlustruckstellungen anordnet, steht auch diese Regelung im Widerspruch zum Verfassungsrecht.
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In der Arbeit wird untersucht, inwieweit das Instrument der Verlustruckstellung uber eine steuersystematische bzw. verfassungsrechtliche Fundierung verfugt. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung eines praktikablen Prufkriteriums, das die Untersuchung der Verfassungsmassigkeit steuerrechtlicher Einzelvorschriften nachvollziehbar werden lasst. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit dem in 5 Abs. 4a EStG kodifizierten Verbot der Verlustruckstellung nicht nur einen weiteren Beitrag zur Aushohlung steuersystematischer Grundprinzipien leistet, sondern damit auch verfassungsrechtliche Vorgaben des Steuergerechtigkeitspostulats, insbesondere der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Ubermassverbots, missachtet. Soweit der Gesetzgeber mit 52 Abs. 6a EStG die ruckwirkende Auflosung von in der Vergangenheit gebildeten Verlustruckstellungen anordnet, steht auch diese Regelung im Widerspruch zum Verfassungsrecht.