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Das deutsche Markenrecht wurde durch das MarkenG vom 25.10.1994 grundlegend reformiert. Eine der zahlreichen Neuerungen, die vor allem auf den Anstoss durch europaisches Recht mit der Zielsetzung der Rechtsangleichung in der EU zuruckgehen, ist die Einfuhrung des Begriffes der -bekannten Marke- in das deutsche MarkenG ( 9 Abs. 1 Nr. 3 und 14 Abs. 2 Nr. 3). Mit der Verwendung des Begriffes hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer -bekannten Marke- gesprochen werden kann. Die Arbeit beantwortet daher umfassend die Frage, nach welchen Kriterien eine bekannte Marke im Sinne des MarkenG zu bestimmen ist. Dabei werden europarechtliche Regelungen, internationale Abkommen, die altere Rechtsprechung und Literatur sowie die divergierenden Ansichten zur neuen Rechtslage berucksichtigt.
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Das deutsche Markenrecht wurde durch das MarkenG vom 25.10.1994 grundlegend reformiert. Eine der zahlreichen Neuerungen, die vor allem auf den Anstoss durch europaisches Recht mit der Zielsetzung der Rechtsangleichung in der EU zuruckgehen, ist die Einfuhrung des Begriffes der -bekannten Marke- in das deutsche MarkenG ( 9 Abs. 1 Nr. 3 und 14 Abs. 2 Nr. 3). Mit der Verwendung des Begriffes hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer -bekannten Marke- gesprochen werden kann. Die Arbeit beantwortet daher umfassend die Frage, nach welchen Kriterien eine bekannte Marke im Sinne des MarkenG zu bestimmen ist. Dabei werden europarechtliche Regelungen, internationale Abkommen, die altere Rechtsprechung und Literatur sowie die divergierenden Ansichten zur neuen Rechtslage berucksichtigt.