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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im offentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht fur zulassig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 2. Marz 1993 ausgesprochen, dass ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulassig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklart, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im offentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG lasst den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben in ihren Entscheidungen zum Einsatz von Beamten bei Streiks von Arbeitnehmern im offentlichen Dienst diesen nach geltendem Recht fur zulassig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 2. Marz 1993 ausgesprochen, dass ein Beamteneinsatz einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat sich aber materiell nicht mit den Argumenten der obersten Bundesgerichte auseinandergesetzt und offengelassen, ob und welche gesetzlichen Regelungen zulassig sind. In dieser Arbeit werden die Fragen geklart, die sich im Hinblick auf die gesetzliche Regelung eines Beamteneinsatzes bei Streiks von Arbeitnehmern im offentlichen Dienst stellen. Die im Ergebnis vorgeschlagene gesetzliche Regelung eines 123 b BRRG lasst den Beamteneinsatz unter bestimmten Voraussetzungen zu, um wichtige Staatsaufgaben zu sichern.