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Die Arbeit thematisiert unter wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten Absatzstrategien in Form von Niedrigzinskrediten seitens der Industrie und des Handels. Dieses Absatzforderungsinstrument hat verstarkt seit Anfang der achtziger Jahre namentlich auf dem Automobilmarkt in betrachtlichem Umfang um sich gegriffen. Anhand einer auch Rechtstatsachen einbeziehenden Analyse zeigt diese Untersuchung, dass Niedrigzinskredite nicht immer eine Bewertung als echte Finanzinnovation verdienen, sondern bisweilen Scheingunstigkeiten fur die Verbraucherseite vorspiegeln. Einwande ruhren dabei weniger aus der Anwendung der Formaltatbestande der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes als auch der des Irrefuhrungsverbotes des 3 UWG. Mogliche Tauschungen uber die den Kaufer bzw. Kreditkunden treffende Belastung mit Finanzierungskosten sind hierbei - insbesondere im Falle drittfinanzierter Abzahlungskaufe - trotz der verbraucherschutzenden und an sich -unbestechlichen- Pflichtangabe des Effektivzinses nicht ausgeschlossen. Erganzend werden praktische Wege zur Vermeidung einer Tauschung der Verbraucher aufgewiesen.
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Die Arbeit thematisiert unter wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten Absatzstrategien in Form von Niedrigzinskrediten seitens der Industrie und des Handels. Dieses Absatzforderungsinstrument hat verstarkt seit Anfang der achtziger Jahre namentlich auf dem Automobilmarkt in betrachtlichem Umfang um sich gegriffen. Anhand einer auch Rechtstatsachen einbeziehenden Analyse zeigt diese Untersuchung, dass Niedrigzinskredite nicht immer eine Bewertung als echte Finanzinnovation verdienen, sondern bisweilen Scheingunstigkeiten fur die Verbraucherseite vorspiegeln. Einwande ruhren dabei weniger aus der Anwendung der Formaltatbestande der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes als auch der des Irrefuhrungsverbotes des 3 UWG. Mogliche Tauschungen uber die den Kaufer bzw. Kreditkunden treffende Belastung mit Finanzierungskosten sind hierbei - insbesondere im Falle drittfinanzierter Abzahlungskaufe - trotz der verbraucherschutzenden und an sich -unbestechlichen- Pflichtangabe des Effektivzinses nicht ausgeschlossen. Erganzend werden praktische Wege zur Vermeidung einer Tauschung der Verbraucher aufgewiesen.