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Die richterliche Entscheidungsbegrundung wurde lange Zeit nicht nur von den Gerichten, sondern auch von der Rechtsmethodik als blosses Anhangsel an die abgeschlossene Entscheidungsfindung betrachtet. Erst mit dem Ausgang der 60er Jahre wurde sie zum Gegenstand selbstandiger Untersuchungen, heute stehen Argumentations- und Begrundungslehren im Zentrum der Rechtsmethodik. Auf der Basis von Uberlegungen zu Funktion und verfassungsrechtlicher Position der Entscheidungsbegrundung wird der Versuch unternommen, Anschluss an die wissenschaftstheoretische Diskussion (Karl R. Popper) zu finden und die Anbindung der Entscheidungsbegrundung an den Gang der Entscheidungsfindung aufzuheben. Eine so verselbstandigte Begrundungs-Methodik eroffnet Wege, uber die blosse Darstellung der Vertretbarkeit der Entscheidung hinaus eine rechtlich vollstandige Entscheidungsbegrundung zu gewahrleisten.
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Die richterliche Entscheidungsbegrundung wurde lange Zeit nicht nur von den Gerichten, sondern auch von der Rechtsmethodik als blosses Anhangsel an die abgeschlossene Entscheidungsfindung betrachtet. Erst mit dem Ausgang der 60er Jahre wurde sie zum Gegenstand selbstandiger Untersuchungen, heute stehen Argumentations- und Begrundungslehren im Zentrum der Rechtsmethodik. Auf der Basis von Uberlegungen zu Funktion und verfassungsrechtlicher Position der Entscheidungsbegrundung wird der Versuch unternommen, Anschluss an die wissenschaftstheoretische Diskussion (Karl R. Popper) zu finden und die Anbindung der Entscheidungsbegrundung an den Gang der Entscheidungsfindung aufzuheben. Eine so verselbstandigte Begrundungs-Methodik eroffnet Wege, uber die blosse Darstellung der Vertretbarkeit der Entscheidung hinaus eine rechtlich vollstandige Entscheidungsbegrundung zu gewahrleisten.