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Am 1. Januar 1999 tritt das neue Insolvenzrecht in Kraft. Zu den zahlreichen Neuerungen, die die Insolvenzordnung gegenuber der Konkursordnung bringt, gehort auch die Neubestimmung der Masse. 35 InsO bestimmt, dass nunmehr auch der Neuerwerb, also wahrend des Verfahrens erworbenes Vermogen, vom Verfahren erfasst wird. Untersucht werden in der Arbeit die Auswirkungen der Massezugehorigkeit des Neuerwerbs auf die am Insolvenzverfahren Beteiligten. Besondere Aufmerksamkeit gilt daneben den gegenseitigen Vertragen, die der Schuldner wahrend des Verfahrens abschliesst. In dieser Zeit fehlt ihm zwar nicht die Verpflichtungsfahigkeit, wohl aber ist seine Fahigkeit, diese Vertrage zu erfullen, erheblich eingeschrankt. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber keine Aufmerksamkeit geschenkt.
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Am 1. Januar 1999 tritt das neue Insolvenzrecht in Kraft. Zu den zahlreichen Neuerungen, die die Insolvenzordnung gegenuber der Konkursordnung bringt, gehort auch die Neubestimmung der Masse. 35 InsO bestimmt, dass nunmehr auch der Neuerwerb, also wahrend des Verfahrens erworbenes Vermogen, vom Verfahren erfasst wird. Untersucht werden in der Arbeit die Auswirkungen der Massezugehorigkeit des Neuerwerbs auf die am Insolvenzverfahren Beteiligten. Besondere Aufmerksamkeit gilt daneben den gegenseitigen Vertragen, die der Schuldner wahrend des Verfahrens abschliesst. In dieser Zeit fehlt ihm zwar nicht die Verpflichtungsfahigkeit, wohl aber ist seine Fahigkeit, diese Vertrage zu erfullen, erheblich eingeschrankt. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber keine Aufmerksamkeit geschenkt.