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Die Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist Grundvoraussetzung modernen, rechtsstaatlichen Verwaltens. Wer am Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz beteiligt ist, bestimmt 13 VwVfG. Der Begriff des -Beteiligten- findet sich in zahlreichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und ist daher von grosser praktischer Bedeutung. Insbesondere konnen nur die am Verfahren beteiligten Personen die Beteiligtenrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht gemass 29 VwVfG, wahrnehmen. Der Schwerpunkt der Erorterung liegt daher bei den Entstehungsvoraussetzungen der Beteiligtenstellung. Daneben werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Funktionen der Beteiligung dargestellt, die zur sinnvollen Anwendung und Auslegung des Beteiligtenbegriffes unerlasslich sind.
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Die Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist Grundvoraussetzung modernen, rechtsstaatlichen Verwaltens. Wer am Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz beteiligt ist, bestimmt 13 VwVfG. Der Begriff des -Beteiligten- findet sich in zahlreichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und ist daher von grosser praktischer Bedeutung. Insbesondere konnen nur die am Verfahren beteiligten Personen die Beteiligtenrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht gemass 29 VwVfG, wahrnehmen. Der Schwerpunkt der Erorterung liegt daher bei den Entstehungsvoraussetzungen der Beteiligtenstellung. Daneben werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Funktionen der Beteiligung dargestellt, die zur sinnvollen Anwendung und Auslegung des Beteiligtenbegriffes unerlasslich sind.