Das Verhaeltnis Zwischen Der Anfechtung Wegen Eigenschaftsirrtums Und Den Gewaehrleistungsanspruechen Im Deutschen, Oesterreichischen Und Italienischen Recht
Giuliano Gabrielli
Das Verhaeltnis Zwischen Der Anfechtung Wegen Eigenschaftsirrtums Und Den Gewaehrleistungsanspruechen Im Deutschen, Oesterreichischen Und Italienischen Recht
Giuliano Gabrielli
Wahrend die Anspruche des Kaufers im Fall der Schlechtlieferung von den verschiedenen europaischen Gesetzgebern ahnlich geregelt worden sind, unterscheiden sich die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums erheblich. Deswegen muss es nicht uberraschen, dass die Lehre und die Rechtsprechung der verschiedenen Lander ganz unterschiedliche Moglichkeiten vorgestellt haben, um das Problem der Konkurrenz der beiden Anspruche zu losen. Sowohl in Deutschland als auch in Italien, Osterreich und Frankreich fehlt eine bestimmte Vorschrift, die den Richtern und den Autoren behilflich sein kann. Die deutsche herrschende Lehre und die Rechtsprechung verneinen seit Jahrzehnten die Konkurrenz. Die Anspruche werden aufgeteilt nach dem Gesichtspunkt von lex generalis und lex specialis: der Kaufer, der die Gewahrleistungsanspruche geltend machen kann, darf den Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten. In Osterreich wird die Konkurrenz bejaht. In Italien gibt es noch heute keine vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre.
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