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Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften sind nicht nur Rechtsgebilde, sondern Verbande mit einer realen Existenz, die sich in der tatsachlichen Verfolgung des Verbandszwecks verkorpert. Die tatsachliche Verfolgung des Verbandszwecks bildet neben der gesellschaftsvertraglichen Seite das zweite begriffliche Element eines Verbandes als -Doppeltatbestand-. Ein Verband entsteht erst, wenn er neben dem Vertrag reale Existenz durch die Aufnahme der Zweckverfolgung gewonnen hat; er endet, wenn er seine reale Existenz durch die Aufgabe der Zweckverfolgung verliert, und zwar selbst dann, wenn eine rechtswirksame Auflosung nicht stattgefunden hat. Grundsatzlicher noch sind Legitimitat und Identitat eines Verbandes mit der tatsachlichen Verfolgung des Verbandszwecks verknupft.
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Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften sind nicht nur Rechtsgebilde, sondern Verbande mit einer realen Existenz, die sich in der tatsachlichen Verfolgung des Verbandszwecks verkorpert. Die tatsachliche Verfolgung des Verbandszwecks bildet neben der gesellschaftsvertraglichen Seite das zweite begriffliche Element eines Verbandes als -Doppeltatbestand-. Ein Verband entsteht erst, wenn er neben dem Vertrag reale Existenz durch die Aufnahme der Zweckverfolgung gewonnen hat; er endet, wenn er seine reale Existenz durch die Aufgabe der Zweckverfolgung verliert, und zwar selbst dann, wenn eine rechtswirksame Auflosung nicht stattgefunden hat. Grundsatzlicher noch sind Legitimitat und Identitat eines Verbandes mit der tatsachlichen Verfolgung des Verbandszwecks verknupft.