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Die Erwerbsbezogenheit sowie die Struktur des Rentenrechts hat vor allem fur Frauen nachteilige Folgen hinsichtlich der sozialen Sicherheit im Alter. Ein Versuch, Benachteiligungen auszugleichen, ist das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts, das ungerechtfertigte Massnahmen und Regelungen verbietet, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, faktisch jedoch ein Geschlecht uberproportional negativ erfassen. In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ein geeignetes Mittel darstellt, in tatsachlicher Hinsicht die Lebensverhaltnisse von Frauen und Mannern anzugleichen. Nach Abs. 4 der Richtlinie 79/7 EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften verpflichtet, den Gleichheitsgrundsatz der Geschlechter zu beachten und zuwiderlaufende Gesetze aufzuheben. Daneben stellte sich die Frage nach Existenz und Inhalt eines Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts im deutschen Verfassungsrecht, da das Gemeinschaftsrecht nur fur einen Teil der sozialrechtlichen Fallgestaltungen Anwendung findet. Letztendlich wird die Frage beantwortet, ob Art und Umfang des Verbots der mittelbaren Diskriminierung im Gemeinschaftsrecht und deutschen Verfassungsrecht uberhaupt dazu beitragen, die geschlechtsspezifischen Wirkungen sozialrechtlicher Normen in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.
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Die Erwerbsbezogenheit sowie die Struktur des Rentenrechts hat vor allem fur Frauen nachteilige Folgen hinsichtlich der sozialen Sicherheit im Alter. Ein Versuch, Benachteiligungen auszugleichen, ist das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts, das ungerechtfertigte Massnahmen und Regelungen verbietet, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, faktisch jedoch ein Geschlecht uberproportional negativ erfassen. In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ein geeignetes Mittel darstellt, in tatsachlicher Hinsicht die Lebensverhaltnisse von Frauen und Mannern anzugleichen. Nach Abs. 4 der Richtlinie 79/7 EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften verpflichtet, den Gleichheitsgrundsatz der Geschlechter zu beachten und zuwiderlaufende Gesetze aufzuheben. Daneben stellte sich die Frage nach Existenz und Inhalt eines Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts im deutschen Verfassungsrecht, da das Gemeinschaftsrecht nur fur einen Teil der sozialrechtlichen Fallgestaltungen Anwendung findet. Letztendlich wird die Frage beantwortet, ob Art und Umfang des Verbots der mittelbaren Diskriminierung im Gemeinschaftsrecht und deutschen Verfassungsrecht uberhaupt dazu beitragen, die geschlechtsspezifischen Wirkungen sozialrechtlicher Normen in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.