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Das Bundesverfassungsgericht stellte in dem Beschluss des 2. Senats vom 10. April 1997 zur Verfassungsmassigkeit der Aufenthaltsbeschrankung von Asylbewerbern erneut fest, dass das Strafrecht als -ultima ratio- staatlicher Sanktionsform nur dann in Betracht kommt, wenn es um den Schutz elementarer Werte der Gesellschaft geht. In der Vergangenheit wurde in der Strafrechtsliteratur immer wieder gefordert, das Strafrecht den stetig wachsenden Anforderungen des Sozialstaates anzupassen und auch den Schutz von Institutionen und dem Verwaltungsverfahren als Gegenstand einzelner Strafrechtsbereiche anzuerkennen. Am Beispiel des Auslander- und Asylstrafrechts soll gezeigt werden, welche Gefahr sich hinter dem immer starker in Erscheinung tretenden Funktionalismus in der Strafrechtstheorie verbirgt. Insbesondere anhand des Straftatbestandes 85 Nr. 2 AsylVfG, der die wiederholte Zuwiderhandlung eines Asylbewerbers gegen seine Aufenthaltsbeschrankung unter Strafe stellt, wird verdeutlicht, dass Verwaltungsstraftatbestande zum Teil einer Rechtfertigung als Strafnormen entbehren. Es besteht die Gefahr einer mangelnden Begrenzung des Strafgesetzgebers bei dem Erlass und der Aufrechterhaltung von Strafnormen.
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Das Bundesverfassungsgericht stellte in dem Beschluss des 2. Senats vom 10. April 1997 zur Verfassungsmassigkeit der Aufenthaltsbeschrankung von Asylbewerbern erneut fest, dass das Strafrecht als -ultima ratio- staatlicher Sanktionsform nur dann in Betracht kommt, wenn es um den Schutz elementarer Werte der Gesellschaft geht. In der Vergangenheit wurde in der Strafrechtsliteratur immer wieder gefordert, das Strafrecht den stetig wachsenden Anforderungen des Sozialstaates anzupassen und auch den Schutz von Institutionen und dem Verwaltungsverfahren als Gegenstand einzelner Strafrechtsbereiche anzuerkennen. Am Beispiel des Auslander- und Asylstrafrechts soll gezeigt werden, welche Gefahr sich hinter dem immer starker in Erscheinung tretenden Funktionalismus in der Strafrechtstheorie verbirgt. Insbesondere anhand des Straftatbestandes 85 Nr. 2 AsylVfG, der die wiederholte Zuwiderhandlung eines Asylbewerbers gegen seine Aufenthaltsbeschrankung unter Strafe stellt, wird verdeutlicht, dass Verwaltungsstraftatbestande zum Teil einer Rechtfertigung als Strafnormen entbehren. Es besteht die Gefahr einer mangelnden Begrenzung des Strafgesetzgebers bei dem Erlass und der Aufrechterhaltung von Strafnormen.